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BGH, 08.03.2001 - 1 StR 73/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 397a Abs. 1 StPO
Nebenklage; Prozeßkostenhilfe; Beiordnung; Antrag auf Bestellung eines Beistands; Auslegung; Erstreckung der Beistandsbestellung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtsfehler - Prozeßkostenhilfe - Beistandsbestellung - Nebenkläger
- Judicialis
StPO § 397a Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 397 a Abs. 1
Wirkung einer Beistandsbestellung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die …
Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 1 StR 73/01
Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00). - BGH, 16.02.2000 - 2 StR 52/00
Verwerfung der Revision als unzulässig, wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung
Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 1 StR 73/01
Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).
- BGH, 25.10.2001 - 1 StR 306/01
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und deren Heilung; Begriff der …
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist aufgrund der fortwirkenden Beistandsbestellung durch das Landgericht gegenstandslos (vgl. Senatsentscheidungen vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - und vom 8. März 2001 - 1 StR 73/01). - BGH, 10.07.2001 - 1 StR 246/01
Verwerfung der Revision als unbegründet; Gegenstandsloser Antrag auf Bestellung …
Der Antrag, dem Nebenkläger Rechtsanwältin B. auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, da Rechtsanwältin B. bereits durch Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 31. Januar 2001 gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt (vgl. Senatsentscheidungen vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - und vom 8. März 2001 - 1 StR 73/01).